Allgemeine Geschäftsbedingungen- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgende Bedingungen, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen sind.Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur insofern bindend, als sie unseren Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.
2. Angebote
Sämtliche Angebote erfolgen in Euro. Sie sind stets freibleibend und unverbindlich, solange nicht die Aufträge durch uns schriftlich bestätigt sind. Zwischenverkauf behalten wir uns in jedem Falle vor.
3. Preise

Unsere jeweiligen Preise sind freibleibend. Ihnen liegen unsere derzeitigen Gestehungs­kosten zugrunde. Wir behalten uns vor, die endgültigen Preise den Material- und Lohnkostenerhöhungen im Zeitpunkt der Lieferung anzupassen.Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab den Werken unserer Wahl ohne Verpackung.

Mindestbestellwert 100,00 €, darunter zzgl. 10,00 € Mindermengenzuschlag.

4. Auftragsbestätigungen
Jeder Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
5. Auftragserteilung
Bei jeder Auftragserteilung ist genaue Abgabe aller Einzelheiten erforderlich. Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen, haften wir nicht.
6. Lieferfrist
Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf muss die Lieferzeit neu vereinbart werden. Für die Angabe der Lieferzeit ist stets das Datum unseres endgültigen Bestätigungsschreibens maß­gebend. Die angegebenen Lieferzeiten können nur annähernd gegeben werden, die tatsächliche Lieferung kann ggf. 1 – 2 Wochen vor oder nach dem in der Bestätigung genannten Termin erfolgen. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter oder vorgezogener Lieferung sind ausgeschlossen.
7. Lieferung
Bei allen Lieferungen – auch bei Frei-Haus-Lieferungen – hat der Warenempfänger zu gewährleisten, dass ausreichende Wende- und Rangiermöglichkeiten für Groß-LKWs zur Verfügung stehen. Es wird, falls nicht ausdrücklich schriftlich anders bestellt, ohne Stapler und ohne Hebebühne angeliefert, der Warenempfänger muss über angemessene Entladehilfen, je nach Art und Menge der Ware,  verfügen. Dem Warenempfänger obliegt die zügige Entladung. Für alle Bestellungen behalten wir uns produktionstechnisch oder logistisch bedingte Über- oder Unterlieferungen von max. 15 % vor. Besondere Regelungen bestehen für PE-Folien bzw. Wellpappe (s. Pkt. 8 bzw. 15).
8. Besondere Bedingungen für den Verkauf von (Hochdruck-)Polyäthylen-Folien
Käufer und Verkäufer unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel 1959 für (Hochdruck-)Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus; aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Beläge im GKV am 7. Oktober 1959, ausgenommen der zulässigen Stärketoleranz von 20%, sowie der Anfall einer abweichenden Ausführung, Zählung und Berechnung, wie sie bei der Fertigung von Massenkunststoffen und ähnlichen Industrieerzeugnissen zwangsweise eingeräumt werden muss. Für die Eignung unserer Folien zu bestimmten Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Bei Sonderanfertigung behält sich der Verkäufer eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Die Mehr- oder Mindermenge kann betragen: bei nicht bedruckter Ware 20% bei bedruckter Ware 25% (bei sämtlichen Bestellungen unter 300 kg bis 30% und zwar sowohl bezüglich der Gesamt-Abschlussmenge wie bezüglich jeder einzelnen Teillieferung). Kleinaufträge bedingen einen Zuschlag bis 20% zu den jeweiligen Angebotspreisen. Muster und Proben sind unverbindliches Anschauungsmaterial und hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und techni­schen Werte für die Ausführung des Auftrages nur als ungefähre Anhaltspunkte zu betrach­ten. Soweit Abweichungen zu früheren Mustern und früheren Lieferungen auftreten, sind diese technisch begründbar und bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Falls die Ausführung eines Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so haftet  uns der Besteller für alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Auch dem Besteller gegenüber übernehmen wie keine Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter durch die Ausführung des Auftrages nicht verletzt werden.
9. Versand
Die Versandgefahr geht in allen Fällen – auch bei Frei-Haus-Lieferung – mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über. Für die Berechnung sind die in unserem Werk festge­stellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Schäden und Verluste, die auf dem Transport eintreten, gehen zu Lasten des Käufers.
10. Lieferverzögerung und Lieferverhinderung
Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig ob solche durch Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial, Brand-, Wasser und wesentliche Maschinenschäden, Stromsperren, Streik, Mobilmachung, Krieg, Sperrung von Verkehrswegen oder aus ande­ren Ursachen entstanden sind, berechtigen uns, entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu Verlangen oder den Liefervertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Ein Entschädigungsanspruch des Käufers entsteht hierdurch nicht. Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir jederzeit zum schadensfreien Rücktritt vom Vertag berechtigt. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt.
11. Nichterfüllung des Käufers
Wird vom Käufer die vereinbarte Abnahmefrist nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, ohne Stellung einer Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Bei vom Kunden zu vertretende Auftragsstorni sind wir berechtigt, entgangenen Gewinn von mindestens 10% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen und etwaige zu zah­lende Vertragsprovisionen. Unabhängig werden diejenigen Kosten belastet, die mit dem stornierten Auftrag verbunden sind (unvermeidbare Kosten).
12. Gewährleistung
Bei begründeten und rechtzeitigen Mängelrügen spätesten innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware, erfolgt die Rücknahme der fehlerhaften Stücke, kostenlose Ersatzlieferungen oder Beseitigung der Mängel. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die durch fehlerhafte Lieferung entstanden sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die an unserer Ware durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Zusammenbringung mit nicht verträglichen Substanzen entstehen. Der Käufer ist nichtberechtigt, wegen etwaiger Mängel bis zu deren Beseitigung den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.Wir haften für die Ausführung unserer Produkte nur insoweit, wie diese durch unsere Versicherer, im Rahmen der einschlägigen Bedingungen der Produkthaftpflichtversicherung gedeckt ist.
13. Verpackung
Normale Verpackung, wie in unseren Angeboten angegeben, ist im Kaufpreis enthalten. Spezielle Verpackungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt und zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.
14. Zahlung
Unsere Rechnungsbeträge sind wie folgt zahlbar: innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse, bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum 2% Skonto. Ausgenommen Gitterboxen, Paletten, Gebrauchsgüter, Transporte sowie Dienstleistungen, diese sind zu zahlen 10 Tagen rein netto. Der Skonto Abzug setzt die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen voraus. Die Zahlung erfolgt in Euro spesenfrei und ohne Kursverlust für uns. Bei Zahlungsverzug sind wir unter anderem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.Nur von uns schriftlich anerkannte Gegenansprüche berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder zur Rückbehaltung fälliger Zahlungen. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Für den Fall der Annahme gehen alle Spesen zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt erst mit der Einlösung des Wechsels als geleistet.
15. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Wellpappe und Erzeugnissen aus Wellpappe
a) Preisstellung
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, verstehen sich unsere Preisangaben “ ab Werk “ zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen für Vorlagen, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Stanzwerkzeuge und Klischees sind im Preis nicht enthalten und vom Käufer zu entstatten.
b) Maßangaben
Bei allen Wellpappenverpackungen gilt mangels abweichender Vereinbarung das Innenmaß ( Länge x Breite x Höhe ). Das Innenmaß wird in mm festgelegt.
c) Gewährleistung
Der Käufer hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob sich die zu liefernde Wellpappe bzw. Verpackung für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Für brachenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebe, Heftung, Farbe und Druck übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Im übrigen werden für die Beurteilung von brachenüblich oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen  die vom Verband der Wellpappenindustrie e.V. , 64283 Darmstadt, herausgegeben und beim Auftragnehmer zur Einsichtnahme vorliegenden Prüfkatalog für Wellpappenschachteln in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.
d) Mehr- oder Minderlieferungen
Aus produktionstechnischen Gründen müssen wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bei Aufträgen bis 500 Stück mit 50%, bis 5.000 Stück mit 20% und bei darüber liegenden Mengen mit 10% vorbehalten, wir handeln dabei gemäß §§ 315, 316 BGB. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind nach Ankündigung des Verkäufers zulässig.
e) Palettierung
Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenden Paletten zu quittieren.Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.
16. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden ihm gegenüber zustehen. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.Der Käufer darf noch uns gehörige Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereig­nen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns; uns steht das Eigentum oder Miteigentum (§ 947 BGB) an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung (§ 948 BGB). Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung in Höhe des Rechnungswerte unserer dabei verwendeten Ware. Auf unseren Wunsch hat der Käufer, sobald er in Verzug ist, die Abtretungen seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.Zugriffe dritter Personen auf unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen, mit Angabe des Dritten und ggf. des Pfändungsdatums und des Aktenzeichens. Dasselbe gilt im Falle eines etwaigen Konkurs- oder Vergleichsantrages sowie bei der Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig, ob der Antrag vom Besteller oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung ver­pflichtet.
17. Sonstige Vereinbarungen
Entwürfe des Verkäufers sind dessen geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung nicht vervielfältigt oder nachgebildet werden. Die Vergütung der Kosten für Manuskripte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Siebe, Original- und Gummiklischees sowie Tiefdruckzylinder u.a. gibt dem Käufer kein Anrecht auf diese Gegenstände. Sie bleiben stets Eigentum des Verkäufers, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Käufers, auch dann, wenn ein Teil der zur Druckvorbereitung erforderlichen Gegenstände vom Käufer zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kosten für diese Gegenstände, wie Manuskripte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Siebe, Original- und Gummiklischees sowie Tiefruckzylinder sind im Warenpreis nicht enthalten und werden separat in Rechnung gestellt. Dem Verkäufer wir das Recht eingeräumt, abgenutzte Gummiklischees ohne vorherige Rückfrage zu erneuern und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Die Aufbewahrungspflicht für diese Gegenstände erlischt, wenn vom Besteller innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferungen ist die Versandstätte, für die Zahlung Ruppichteroth. Bei Verträgen mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffent­lich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Siegburg oder der Sitz desjenigen, dem wir die Forderung aus dem Vertrag abgetreten haben. Bei Verträgen mit anderen als den vorgenannten Vertragsparteien ist Siegburg Gerichtstand für Ansprüche, welche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Für die vertraglichen Bestimmungen gilt ausschließlich das Recht der BRD; die Klauseln des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, jeweils vom 17.7.1973, sind ausgeschlossen

Stand 02/2014